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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 275 SGB V - Begutachtung und Beratung 

§ 275 SGB V - Begutachtung und Beratung

Sozialgesetzbuch

   Neuntes Kapitel (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung)
      Erster Abschnitt (Aufgaben)

(1) Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet,

eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst) einzuholen.

(1a) Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind insbesondere in Fällen anzunehmen, in denen

Die Prüfung hat unverzüglich nach Vorlage der ärztlichen Feststellung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Die Krankenkasse kann von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben.

(1b) Der Medizinische Dienst überprüft bei Vertragsärzten, die nach § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 geprüft werden, stichprobenartig und zeitnah Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit.
Die in § 106 Abs. 2 Satz 4 genannten Vertragspartner vereinbaren das Nähere.

(1c) Bei Krankenhausbehandlung nach § 39 ist eine Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 zeitnah durchzuführen.
Die Prüfung nach Satz 1 ist spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den Medizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen.
Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro zu entrichten.

(2) Die Krankenkassen haben durch den Medizinischen Dienst prüfen zu lassen

(3) Die Krankenkassen können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen

(3a) Ergeben sich bei der Auswertung der Unterlagen über die Zuordnung von Patienten zu den Behandlungsbereichen nach § 4 der Psychiatrie-Personalverordnung in vergleichbaren Gruppen Abweichungen, so können die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen die Zuordnungen durch den Medizinischen Dienst überprüfen lassen; das zu übermittelnde Ergebnis der Überprüfung darf keine Sozialdaten enthalten.

(4) Die Krankenkassen und ihre Verbände sollen bei der Erfüllung anderer als der in Absatz 1 bis 3 genannten Aufgaben im notwendigen Umfang den Medizinischen Dienst oder andere Gutachterdienste zu Rate ziehen, insbesondere für allgemeine medizinische Fragen der gesundheitlichen Versorgung und Beratung der Versicherten, für Fragen der Qualitätssicherung, für Vertragsverhandlungen mit den Leistungserbringern und für Beratungen der gemeinsamen Ausschüsse von Ärzten und Krankenkassen, insbesondere der Prüfungsausschüsse.
Der Medizinische Dienst führt die Aufgaben nach § 116b Absatz 2 durch, wenn der erweiterte Landesausschuss ihn hiermit nach § 116b Absatz 3 Satz 8 ganz oder teilweise beauftragt.

(5) Die Ärzte des Medizinischen Dienstes sind bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen.
Sie sind nicht berechtigt, in die ärztliche Behandlung einzugreifen.


Fußnoten:


Absatz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl I S. 1412). Nummer 2 neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046). Nummer 3 Buchstabe b neugefasst durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014).


Absatz 1a eingefügt durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014).


Absatz 1b eingefügt durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626).


Absatz 1c eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 3 geändert durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl I S. 534).


Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 3 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2325). Nummer 5 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).


Absatz 3 Nummer 1 gestrichen durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190); bisherige Nummern 2 und 3 wurden Nummern 1 und 2. Nummer 3 und 4 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).


Absatz 3a eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), geändert durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229) und 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520).


Absatz 4 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012).


Zu § 275: Vgl. RdSchr. 01 g Zu § 275 SGB V.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
      • Fünfter Abschnitt (Leistungen bei Krankheit)
        • Erster Titel (Krankenbehandlung)
      • § 37 Häusliche Krankenpflege
    • Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      • Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten)
        • Erster Titel (Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung)
      • § 73 Kassenärztliche[jetzt] Vertragsärztliche Versorgung
      • § 74 Stufenweise Wiedereingliederung
        • Neunter Titel (Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung)
      • § 106 Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung
    • Neuntes Kapitel (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung)
      • Erster Abschnitt (Aufgaben)
    • § 276 Zusammenarbeit
      • Zweiter Abschnitt (Organisation)
    • § 281 Finanzierung und Aufsicht
    • § 282 Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
  • Sozialgesetzbuch (SGB XI)
    • Viertes Kapitel (Leistungen der Pflegeversicherung)
      • Dritter Abschnitt (Leistungen)
        • Erster Titel (Leistungen bei häuslicher Pflege)
      • § 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Urteile: Schlagworte

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