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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 271 SGB V - Gesundheitsfonds 

§ 271 SGB V - Gesundheitsfonds

Sozialgesetzbuch

   Achtes Kapitel (Finanzierung)
      Vierter Abschnitt (Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds)

(1) Das Bundesversicherungsamt verwaltet als Sondervermögen (Gesundheitsfonds) die eingehenden Beträge aus:

(2) Der Gesundheitsfonds hat eine Liquiditätsreserve aufzubauen, aus der unterjährige Schwankungen in den Einnahmen, bei der Festsetzung des einheitlichen Betrags nach § 266 Abs. 2 nicht berücksichtigte Einnahmeausfälle, die Aufwendungen für die Erhöhung der Zuweisungen nach § 272 Abs. 2 sowie die Aufwendungen für den Sozialausgleich nach § 242b und zusätzlich die Zahlungen für die Zusatzbeiträge nach § 251 Absatz 6 Satz 2 und 4 zu decken sind.
Die Liquiditätsreserve ist ab dem Jahr 2009 schrittweise aufzubauen und muss spätestens nach Ablauf des Geschäftsjahres 2012 und der jeweils folgenden Geschäftsjahre mindestens 20 Prozent der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds betragen.
Die die voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen nach § 242a Absatz 1 Satz 1 übersteigenden jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds sind der Liquiditätsreserve zuzuführen.

(2a) Bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse kann das Bundesversicherungsamt einer leistungsaushelfenden Krankenkasse auf Antrag ein Darlehen aus der Liquiditätsreserve gewähren, wenn dies erforderlich ist, um Leistungsansprüche von Versicherten zu finanzieren, deren Mitgliedschaftsverhältnisse noch nicht geklärt sind.
Das Darlehen ist innerhalb von sechs Monaten zurückzuzahlen.
Das Nähere zur Darlehensgewährung, Verzinsung und Rückzahlung regelt das Bundesversicherungsamt im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

(3) Reicht die Liquiditätsreserve nicht aus, um alle Zuweisungen nach § 266 Abs. 1 Satz 1 zu erfüllen, leistet der Bund dem Gesundheitsfonds ein nicht zu verzinsendes Liquiditätsdarlehen in Höhe der fehlenden Mittel.
Das Darlehen ist im Haushaltsjahr zurückzuzahlen.
Die jahresendliche Rückzahlung ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

(4) Die im Laufe eines Jahres entstehenden Kapitalerträge werden dem Sondervermögen gutgeschrieben.

(5) Die Mittel des Gesundheitsfonds sind so anzulegen, dass sie für den in den §§ 266, 269 und 270 genannten Zweck verfügbar sind.

(6) Die dem Bundesversicherungsamt bei der Verwaltung des Fonds entstehenden Ausgaben einschließlich der Ausgaben für die Durchführung des Risikostrukturausgleichs werden aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds gedeckt.
Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7.


Fußnoten:


Eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).


Absatz 1 Nummer 5 geändert durch G vom 14. 4. 2010 (BGBl I S. 410).


Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426) und 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309). Satz 2 neugefasst durch G vom 15. 12. 2008 (a. a. O.), geändert durch G vom 22. 12. 2010 (a. a. O.). Satz 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2010 (a. a. O.).


Absatz 2a eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012).


Absatz 3 Satz 4 gestrichen durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
      • Erster Abschnitt (Arten der Krankenkassen)
        • Achter Titel (Kassenartenübergreifende Regelungen)
      • § 171e Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen
    • Achtes Kapitel (Finanzierung)
      • Erster Abschnitt (Beiträge)
        • Erster Titel (Aufbringung der Mittel)
      • § 221b Leistungen des Bundes für den Sozialausgleich
        • Vierter Titel (Tragung der Beiträge)
      • § 251 Tragung der Beiträge durch Dritte
      • Vierter Abschnitt (Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds)
    • § 266 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Risikostrukturausgleich)
    • § 272 Übergangsregelungen zur Einführung des Gesundheitsfonds

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

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