JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 270 SGB V - Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben
Achtes Kapitel (Finanzierung)
Vierter Abschnitt (Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds)
(1) Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesundheitsfonds Zuweisungen zur Deckung
ihrer standardisierten Aufwendungen nach § 266 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 mit Ausnahme der Leistungen nach § 11 Absatz 6 und § 53,
ihrer standardisierten Aufwendungen, die auf Grund der Entwicklung und Durchführung von Programmen nach § 137g entstehen und die in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 näher zu bestimmen sind, sowie
ihrer standardisierten Verwaltungsausgaben.
§ 266 Abs. 5 Satz 1 und 3, Abs. 6 und 9 gilt entsprechend.
(2) Für die Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach Absatz 1 erheben die Krankenkassen nicht versichertenbezogen jährlich die Aufwendungen nach § 266 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und die Verwaltungsausgaben.
§ 267 Abs. 4 gilt entsprechend.
Fußnoten:
Eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).
Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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