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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 268 SGB V - Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs 

§ 268 SGB V - Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs

Sozialgesetzbuch

   Achtes Kapitel (Finanzierung)
      Vierter Abschnitt (Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds)

(1) Die Versichertengruppen nach § 266 Abs. 1 Satz 2 und 3 und die Gewichtungsfaktoren nach § 266 Abs. 2 Satz 2 sind vom 1. Januar 2009 an abweichend von § 266 nach Klassifikationsmerkmalen zu bilden (Morbiditätsgruppen), die zugleich


Im Übrigen gilt § 266.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt bis zum 31. Dezember 2009 durch Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1.
In der Verordnung ist auch zu bestimmen, ob einzelne oder mehrere der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Kriterien zur Bestimmung der Versichertengruppen neben den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorgaben weitergelten; § 266 Abs. 7 Nr. 3 gilt.

(3) Für die Vorbereitung der Gruppenbildung und Durchführung der Untersuchung nach Absatz 2 Satz 5 erheben die Krankenkassen für die Jahre 2001 und 2002 als Stichproben entsprechend § 267 Abs. 3 Satz 3 und 4 bis zum 15. August des jeweiligen Folgejahres getrennt nach den Versichertengruppen nach § 267 Abs. 2 je Versicherten die Versichertentage und die Leistungsausgaben in der Gliederung und nach den Bestimmungen des Kontenrahmens in den Bereichen


Sofern die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bis 7 Diagnosedaten und Arzneimittelkennzeichen beinhaltet, dürfen ausschließlich Diagnosedaten und Arzneimittelkennzeichen verarbeitet oder genutzt werden, die von den Krankenkassen nach den §§ 294 bis 303 erhoben wurden.
Die für die Stichprobe erforderlichen versichertenbezogenen Daten sind zu pseudonymisieren.
Der Schlüssel für die Herstellung des Pseudonyms ist vom Beauftragten für den Datenschutz der Krankenkasse aufzubewahren und darf anderen Personen nicht zugänglich gemacht werden.
Die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen übermitteln den Krankenkassen die erforderlichen Daten zu Satz 1 Nr. 5 bis spätestens 1. Juli des Folgejahres.
Die Daten sind vor der Übermittlung mit einem Pseudonym je Versicherten zu versehen, das den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen hierfür von den Krankenkassen übermittelt wird.
Die Krankenkassen übermitteln die Daten nach Satz 1 in pseudonymisierter und maschinenlesbarer Form über ihren Spitzenverband an das Bundesversicherungsamt.
Die Herstellung des Versichertenbezugs ist zulässig, soweit dies für die Berücksichtigung nachträglicher Veränderungen der nach Satz 7 übermittelten Daten erforderlich ist.
Über die Pseudonymisierung in der Krankenkasse und über jede Herstellung des Versichertenbezugs ist eine Niederschrift anzufertigen.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen bis zum 31. März 2002 im Einvernehmen mit dem Bundesversicherungsamt in ihrer Vereinbarung nach § 267 Abs. 7 Nr. 1 und 2 sowie in Vereinbarungen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen der übrigen Leistungserbringer gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen das Nähere über den Umfang der Stichproben und das Verfahren der Datenerhebung und -übermittlung.
In der Vereinbarung nach Satz 10 kann die Stichprobenerhebung ergänzend auch auf das erste Halbjahr 2003 erstreckt werden.
§ 267 Abs. 9 und 10 gilt.
Kommen die Vereinbarungen nach Satz 10 nicht zustande, bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. Juni 2002 in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 das Nähere über das Verfahren.
Die Rechtsverordnung bestimmt außerdem, welche der in Satz 1 genannten Daten vom 1. Januar 2005 an für die Durchführung des Risikostrukturausgleichs sowie für seine weitere Entwicklung zu erheben sind, sowie Verfahren und Umfang dieser Datenerhebung, Satz 2 gilt entsprechend; im Übrigen gilt § 267.


Fußnoten:


Eingefügt durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3465).


Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).


Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439). Sätze 2, 3, 5 und 6 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012); bisheriger Satz 4, geändert durch G vom 22. 12. 2006 (a. a. O.), wurde Satz 2.


Absatz 3 Satz 2 eingefügt durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990); bisherige Sätze 2 bis 13 wurden Sätze 3 bis 14. Sätze 8 und 11 geändert durch G vom 17. 7. 2009 (a. a. O.). Satz 13 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und G vom 17. 7. 2009 (a. a. O.). Satz 14 geändert durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439) und 17. 7. 2009 (a. a. O.).

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 20. September 2005 (BGBl. I S. 2888)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005 - 2 BvF 2/01 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      • Neunter Abschnitt (Sicherung der Qualität der Leistungserbringung)
    • § 137f Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten
    • § 137g Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme
    • Siebtes Kapitel (Verbände der Krankenkassen)
  • § 217f Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
    • Achtes Kapitel (Finanzierung)
      • Vierter Abschnitt (Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds)
    • § 266 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Risikostrukturausgleich)
    • § 267 Datenerhebungen zum Risikostrukturausgleich
    • § 273 Sicherung der Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich
    • Zehntes Kapitel (Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz)
      • Erster Abschnitt (Informationsgrundlagen)
        • Erster Titel (Grundsätze der Datenverwendung)
      • § 284 Sozialdaten bei den Krankenkassen
      • Zweiter Abschnitt (Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz)
        • Zweiter Titel (Datentransparenz)
      • § 303b Datenübermittlung

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