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§ 266 SGB V - Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Risikostrukturausgleich)

Sozialgesetzbuch

   Achtes Kapitel (Finanzierung)
      Vierter Abschnitt (Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds)

(1) Die Krankenkassen erhalten als Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (§ 271) zur Deckung ihrer Ausgaben eine Grundpauschale, alters-, geschlechts- und risikoadjustierte Zu- und Abschläge zum Ausgleich der unterschiedlichen Risikostrukturen und Zuweisungen für sonstige Ausgaben (§ 270); die Zuweisungen werden jeweils entsprechend § 272 angepasst.
Mit den alters-, geschlechts- und risikoadjustierten Zuweisungen wird jährlich ein Risikostrukturausgleich durchgeführt, mit dem die finanziellen Auswirkungen von Unterschieden in der Verteilung der Versicherten auf nach Alter und Geschlecht getrennte Versichertengruppen (§ 267 Abs. 2) und Morbiditätsgruppen (§ 268) zwischen den Krankenkassen ausgeglichen werden.

(2) Die Grundpauschale und die alters-, geschlechts- und risikoadjustierten Zu- und Abschläge dienen zur Deckung der standardisierten Leistungsausgaben der Krankenkassen.
Die standardisierten Leistungsausgaben je Versicherten werden auf der Basis der durchschnittlichen Leistungsausgaben je Versicherten aller Krankenkassen jährlich so bestimmt, dass das Verhältnis der standardisierten Leistungsausgaben je Versicherten der Versichertengruppen zueinander dem Verhältnis der nach § 267 Abs. 3 für alle Krankenkassen ermittelten durchschnittlichen Leistungsausgaben je Versicherten der Versichertengruppen nach § 267 Abs. 2 zueinander entspricht.

(3) (weggefallen)

(4) Bei der Ermittlung der standardisierten Leistungsausgaben nach Absatz 2 bleiben außer Betracht


Aufwendungen für eine stationäre Anschlussrehabilitation (§ 40 Abs. 6 Satz 1) sind in die Ermittlung der durchschnittlichen Leistungsausgaben nach Satz 1 einzubeziehen.
Die Aufwendungen für die Leistungen der Knappschaftsärzte und -zahnärzte werden in der gleichen Weise berechnet wie für Vertragsärzte und -zahnärzte.

(5) Das Bundesversicherungsamt ermittelt die Höhe der Zuweisungen und weist die entsprechenden Mittel den Krankenkassen zu.
Es gibt für die Ermittlung der Höhe der Zuweisung nach Absatz 2 Satz 1 jährlich bekannt


Das Bundesversicherungsamt kann zum Zwecke der einheitlichen Zuordnung und Erfassung der für die Berechnung maßgeblichen Daten über die Vorlage der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse hinaus weitere Auskünfte und Nachweise verlangen.

(6) Das Bundesversicherungsamt stellt im Voraus für ein Kalenderjahr die Werte nach Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 und 2 vorläufig fest.
Es legt bei der Berechnung der Höhe der monatlichen Zuweisungen die Werte nach Satz 1, die zuletzt erhobene Zahl der Versicherten der Krankenkassen und die zum 1. Oktober des Vorjahres erhobene Zahl der Versicherten der Krankenkassen je Versichertengruppe nach § 267 Abs. 2 und je Morbiditätsgruppe nach § 268 zugrunde.
Nach Ablauf des Kalenderjahres ist die Höhe der Zuweisung für jede Krankenkasse vom Bundesversicherungsamt aus den für dieses Jahr erstellten Geschäfts- und Rechnungsergebnissen und den zum 1. Oktober dieses Jahres erhobenen Versichertenzahlen der beteiligten Krankenkassen zu ermitteln.
Die nach Satz 2 erhaltenen Zuweisungen gelten als Abschlagszahlungen.
Sie sind nach der Ermittlung der endgültigen Höhe der Zuweisung für das Geschäftsjahr nach Satz 3 auszugleichen.
Werden nach Abschluss der Ermittlung der Werte nach Satz 3 sachliche oder rechnerische Fehler in den Berechnungsgrundlagen festgestellt, hat das Bundesversicherungsamt diese bei der nächsten Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach den dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
Klagen gegen die Höhe der Zuweisungen im Risikostrukturausgleich einschließlich der hierauf entfallenden Nebenkosten haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über


Abweichend von Satz 1 können die Verordnungsregelungen zu Absatz 4 Satz 2 und Satz 1 Nr. 3 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.

(8) (weggefallen)

(9) Die Landwirtschaftlichen Krankenkassen nehmen am Risikostrukturausgleich nicht teil.


Fußnoten:


Neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Überschrift neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).


Absatz 1 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).


Absatz 2 Satz 1 neugefasst und Satz 2 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisheriger Satz 3 wurde Satz 2.


Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 geändert und Nummer 3 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012). Satz 2 geändert durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520), 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3465) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).


Absatz 5 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).


Absatz 6 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).


Absatz 7 Satz 1 geändert durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520), V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Satz 1 Nummern 1 und 2 geändert und Nummer 2a eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 1 Nummer 3 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012). Satz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520) und 26. 3. 2007 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 5 geändert durch G vom 23. 6. 1997 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 9 und 10 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.); bisherige Nummer 11 wurde Nummer 9. Satz 2 angefügt durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3465).


Absatz 10 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012).


Zu § 266: Vgl. RSAV.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 20. September 2005 (BGBl. I S. 2888)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005 - 2 BvF 2/01 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Erstes Kapitel (Allgemeine Vorschriften)
  • § 4a Sonderregelungen zum Verwaltungsverfahren
    • Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      • Erster Abschnitt (Allgemeine Grundsätze)
    • § 71 Beitragssatzstabilität
      • Neunter Abschnitt (Sicherung der Qualität der Leistungserbringung)
    • § 137f Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten
    • § 137g Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme
    • Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
      • Erster Abschnitt (Arten der Krankenkassen)
        • Erster Titel (Ortskrankenkassen)
      • § 145 Vereinigung innerhalb eines Landes auf Antrag
    • Achtes Kapitel (Finanzierung)
      • Erster Abschnitt (Beiträge)
        • Dritter Titel (Beitragssätze, Zusatzbeitrag)
      • § 242a Durchschnittlicher Zusatzbeitrag
      • Vierter Abschnitt (Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds)
    • § 267 Datenerhebungen zum Risikostrukturausgleich
    • § 268 Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs
    • § 270 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben
    • § 271 Gesundheitsfonds
    • § 272 Übergangsregelungen zur Einführung des Gesundheitsfonds
    • § 273 Sicherung der Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich
    • Zehntes Kapitel (Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz)
      • Erster Abschnitt (Informationsgrundlagen)
        • Erster Titel (Grundsätze der Datenverwendung)
      • § 284 Sozialdaten bei den Krankenkassen
      • Dritter Abschnitt (Datenlöschung, Auskunftspflicht)
    • § 304 Aufbewahrung von Daten bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse
  • Sozialgesetzbuch (SGB VI)
    • Viertes Kapitel (Finanzierung)
      • Dritter Abschnitt (Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen)
        • Zweiter Unterabschnitt (Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich)
      • § 219 Finanzverbund in der allgemeinen Rentenversicherung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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