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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 265b SGB V - Freiwillige finanzielle Hilfen 

§ 265b SGB V - Freiwillige finanzielle Hilfen

Sozialgesetzbuch

   Achtes Kapitel (Finanzierung)
      Vierter Abschnitt (Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds)

(1) Krankenkassen können mit anderen Krankenkassen derselben Kassenart Verträge über die Gewährung von Hilfeleistungen schließen, um


In den Verträgen ist Näheres über Umfang, Finanzierung und Durchführung der Hilfeleistungen zu regeln.
§ 60 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
Die Verbände nach § 172 Absatz 2 Satz 1 haben den Krankenkassen nach Satz 1 auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung des Umfangs der Hilfeleistungen erforderlich sind.

(2) Die Verträge sind von den für die am Vertrag beteiligten Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörden zu genehmigen.


Fußnoten:


Eingefügt durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426).


Absatz 1 Satz 4 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Achtes Kapitel (Finanzierung)
      • Vierter Abschnitt (Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds)
    • § 265a Finanzielle Hilfen zur Vermeidung der Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse

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