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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 263 SGB V - Verwaltungsvermögen 

§ 263 SGB V - Verwaltungsvermögen

Sozialgesetzbuch

   Achtes Kapitel (Finanzierung)
      Dritter Abschnitt (Verwendung und Verwaltung der Mittel)

(1) Das Verwaltungsvermögen der Krankenkasse umfasst

soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkasse erforderlich sind.
Zum Verwaltungsvermögen gehören auch Grundstücke, die nur teilweise für Zwecke der Verwaltung der Krankenkasse oder für Eigenbetriebe erforderlich sind.

(2) Als Verwaltungsvermögen gelten auch sonstige Vermögensanlagen auf Grund rechtlicher Verpflichtung oder Ermächtigung, soweit sie nicht den Betriebsmitteln, der Rücklage oder einem Sondervermögen zuzuordnen sind.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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