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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 260 SGB V - Betriebsmittel 

§ 260 SGB V - Betriebsmittel

Sozialgesetzbuch

   Achtes Kapitel (Finanzierung)
      Dritter Abschnitt (Verwendung und Verwaltung der Mittel)

(1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden

(2) Die Betriebsmittel sollen im Durchschnitt des Haushaltsjahres monatlich das Eineinhalbfache des nach dem Haushaltsplan der Krankenkasse auf einen Monat entfallenden Betrages der Ausgaben für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Zwecke nicht übersteigen.
Bei der Feststellung der vorhandenen Betriebsmittel sind die Forderungen und Verpflichtungen der Krankenkasse zu berücksichtigen, soweit sie nicht der Rücklage oder dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen sind.
Durchlaufende Gelder bleiben außer Betracht.

(3) Die Betriebsmittel sind im erforderlichen Umfang bereitzuhalten und im Übrigen so anzulegen, dass sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke verfügbar sind.


Fußnoten:


Absatz 1 geändert durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
      • Erster Abschnitt (Arten der Krankenkassen)
        • Achter Titel (Kassenartenübergreifende Regelungen)
      • § 171b Insolvenz von Krankenkassen
    • Achtes Kapitel (Finanzierung)
      • Dritter Abschnitt (Verwendung und Verwaltung der Mittel)
    • § 261 Rücklage

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