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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 257 SGB V - Beitragszuschüsse für Beschäftigte 

§ 257 SGB V - Beitragszuschüsse für Beschäftigte

Sozialgesetzbuch

   Achtes Kapitel (Finanzierung)
      Zweiter Abschnitt (Beitragszuschüsse)

(1) Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, den der Arbeitgeber entsprechend § 249 Absatz 1 oder 2 bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte.
Bestehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet.

(2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss.
Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten Beitragssatzes nach § 241 und der nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat.
Für Beschäftigte, die bei Versicherungspflicht keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, tritt an die Stelle des Beitragssatzes nach § 241 der Beitragssatz nach § 243.
Soweit Kurzarbeitergeld bezogen wird, ist der Beitragszuschuss in Höhe des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten entsprechend § 249 Absatz 2 zu tragen hätte, höchstens jedoch in Höhe des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat.
Absatz 1 Satz 2 gilt.

(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Januar 2009 für eine private Krankenversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen


Der Versicherungsnehmer hat dem Arbeitgeber jeweils nach Ablauf von drei Jahren eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens darüber vorzulegen, dass die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen bestätigt hat, dass es die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den in Satz 1 genannten Voraussetzungen betreibt.

(3) Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, die als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuss nach Absatz 1 hatten, bleibt der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten.
Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beziehers von Vorruhestandsgeld zu tragen hätte.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, die als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuss nach Absatz 2 hatten, bleibt der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten.
Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten Beitragssatzes nach § 243 und des Vorruhestandsgeldes bis zur Beitragsbemessungsgrenze(Anm.*) (§ 223 Absatz 3) als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Bezieher von Vorruhestandsgeld für seine Krankenversicherung zu zahlen hat; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.


Fußnoten:


Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190) in Verb. mit G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3445), durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 14. 6. 2007 (BGBl I S. 1066) und 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012). Satz 3 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.) (1. 1. 2012).


Absatz 2 neugefasst durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594). Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626) und 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4637). Sätze 2 bis 4 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012).


Absatz 2a neugefasst durch G vom 14. 6. 2007 (BGBl I S. 1066).


Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594). Satz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012).


Absatz 4 angefügt durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594). Satz 2 neugefasst und Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012).

(1)

Ab 1. 1. 2012 (monatlich) = 3.825,00 EUR.


Zu § 257: Vgl. RdSchr. 84 b Tit. 7.2, RdSchr. 96 a Tit. 11.11.1, RdSchr. 97 h Tit. C, RdSchr. 99 j Tit. B.IV.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB III)
    • Neuntes Kapitel (Gemeinsame Vorschriften für Leistungen)
      • Dritter Abschnitt (Leistungsverfahren in Sonderfällen)
    • § 335 Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung
  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
      • Sechster Abschnitt (Selbstbehalt, Beitragsrückzahlung)
    • § 53 Wahltarife
    • Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      • Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten)
        • Erster Titel (Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung)
      • § 75 Inhalt und Umfang der Sicherstellung
    • Achtes Kapitel (Finanzierung)
      • Zweiter Abschnitt (Beitragszuschüsse)
    • § 258 Beitragszuschüsse für andere Personen
    • Dreizehntes Kapitel (Weitere Übergangsvorschriften)
  • § 314 Beitragszuschüsse für Beschäftigte
  • § 315 Standardtarif für Personen ohne Versicherungsschutz

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