JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 253 SGB V - Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt
Achtes Kapitel (Finanzierung)
Erster Abschnitt (Beiträge)
Fünfter Titel (Zahlung der Beiträge)
Für die Zahlung der Beiträge aus Arbeitsentgelt bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach den §§ 28d bis 28n und § 28r des Vierten Buches.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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