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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 253 SGB V - Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt 

§ 253 SGB V - Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt

Sozialgesetzbuch

   Achtes Kapitel (Finanzierung)
      Erster Abschnitt (Beiträge)
         Fünfter Titel (Zahlung der Beiträge)

Für die Zahlung der Beiträge aus Arbeitsentgelt bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach den §§ 28d bis 28n und § 28r des Vierten Buches.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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