JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 243 SGB V - Ermäßigter Beitragssatz
Achtes Kapitel (Finanzierung)
Erster Abschnitt (Beiträge)
Dritter Titel (Beitragssätze, Zusatzbeitrag)
Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz.
Dies gilt nicht für die Beitragsbemessung nach § 240 Absatz 4a.
Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,9 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.
Fußnoten:
Neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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