JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 240 SGB V - Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
Achtes Kapitel (Finanzierung)
Erster Abschnitt (Beiträge)
Zweiter Titel (Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder)
(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt.
Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.
(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 und 248 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.
(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze(Anm.*) zu berücksichtigen.
Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze(Anm.*) liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.
(3a) (weggefallen)
(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße(Anm.*).
Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze(Anm.*) (§ 223), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 93 des Dritten Buches oder eine entsprechende Leistung nach § 16b des Zweiten Buches erhalten, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße(Anm.*). (Anm.*)
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt, unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger niedrigere Einnahmen, mindestens jedoch der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße(Anm.*), zugrunde gelegt werden.
Dabei sind insbesondere das Vermögen des Mitglieds sowie Einkommen und Vermögen von Personen, die mit dem Mitglied in Bedarfsgemeinschaft leben, zu berücksichtigen.
Für die Beurteilung der selbständigen Erwerbstätigkeit einer Tagespflegeperson gilt § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden.
Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend.
Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(4a) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße(Anm.*) nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten oder Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung wegen der Regelung des § 10 Absatz 3 nicht besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen.
Fußnoten:
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).
Absatz 2 Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 3 eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), geändert durch G vom 20. 7. 2006 (BGBl I S. 1706) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) (1. 4. 2012). Satz 4 eingefügt durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990); bisheriger Satz 4 wurde Satz 5. Satz 5 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.) und 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202) (1. 7. 2011).
Absatz 4 Satz 2 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621), 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954), 20. 7. 2006 (BGBl I S. 1706) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) (28. 12. 2011 bzw. 1. 4. 2012). Sätze 3 und 4 eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisherige Sätze 3 bis 5 wurden Sätze 5 bis 7. Satz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.). Satz 5 eingefügt durch G vom 10. 12. 2008 (BGBl I S. 2403); bisherige Sätze 5 bis 7 wurden Sätze 6 bis 8. Satz 6 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (a. a. O.). Satz 7 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.). Satz 8 angefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626).
Absatz 4a neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).
Absatz 5 neugefasst durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990).
(1) Red. Anm.:Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1879)
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2001 - 1 BvL 4/96 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 240 Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Artikels 1 Nummer 137 Buchstabe c des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21. Dezember 1992 (Bundesgesetzblatt I Seite 2266) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
(2)Ab 1. 1. 2012 (monatlich) = 3.825,00 EUR.
(3)90. Teil ab 1. 1. 2012 = 29,17 EUR kalendertäglich bzw. 875,00 EUR monatlich.
(4)30. Teil ab 1. 1. 2012 = 127,50 EUR kalendertäglich bzw. 3.825,00 EUR monatlich.
(5)40. Teil ab 1. 1. 2012 = 65,63 EUR kalendertäglich bzw. 1.968,75 EUR monatlich,
60. Teil ab 1. 1. 2012 = 43,75 EUR kalendertäglich bzw. 1.312,50 EUR monatlich.
10 v. H. ab 1. 1. 2012 = 262,50 EUR.
Zu § 240: Vgl. RdSchr. 99 j Tit. B.III, RdSchr. 03 e Tit. D.III.2, RdSchr. 03 m Tit. 4, RdSchr. 06 b Tit. 9.5, RdSchr. 08 l Tit. A.VIII.3.2.1.4.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 240 SGB V - Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum