JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 239 SGB V - Beitragsbemessung bei Rentenantragstellern
Achtes Kapitel (Finanzierung)
Erster Abschnitt (Beiträge)
Zweiter Titel (Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder)
Bei Rentenantragstellern wird die Beitragsbemessung für die Zeit der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt.
Dies gilt auch für Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist.
§ 240 gilt entsprechend.
Fußnoten:
Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).
Zu § 239: Vgl. RdSchr. 08 l Tit. A.VIII.2.2.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 239 SGB V - Beitragsbemessung bei Rentenantragstellern" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum