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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 239 SGB V - Beitragsbemessung bei Rentenantragstellern 

§ 239 SGB V - Beitragsbemessung bei Rentenantragstellern

Sozialgesetzbuch

   Achtes Kapitel (Finanzierung)
      Erster Abschnitt (Beiträge)
         Zweiter Titel (Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder)

Bei Rentenantragstellern wird die Beitragsbemessung für die Zeit der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt.
Dies gilt auch für Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist.
§ 240 gilt entsprechend.


Fußnoten:


Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).


Zu § 239: Vgl. RdSchr. 08 l Tit. A.VIII.2.2.



Weitere Paragraphen:

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