JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 238a SGB V - Rangfolge der Einnahmearten freiwillig versicherter Rentner
Achtes Kapitel (Finanzierung)
Erster Abschnitt (Beiträge)
Zweiter Titel (Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder)
Bei freiwillig versicherten Rentnern werden der Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen (§ 240 Abs. 1), bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.
Fußnoten:
Eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).
Zu § 238a: Vgl. RdSchr. 08 l Tit. A.VIII.3.2.1.4.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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