JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 237 SGB V - Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner
Achtes Kapitel (Finanzierung)
Erster Abschnitt (Beiträge)
Zweiter Titel (Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder)
Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
das Arbeitseinkommen.
§ 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.
Fußnoten:
Zu § 237: Vgl. RdSchr. 08 l Tit. A.VIII.3.1.
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