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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 235 SGB V - Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Behinderten[jetzt] Teilnehmern an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Jugendlichen und behinderten Menschen in Einrichtungen 

§ 235 SGB V - Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Behinderten[jetzt] Teilnehmern an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Jugendlichen und behinderten Menschen in Einrichtungen

Sozialgesetzbuch

   Achtes Kapitel (Finanzierung)
      Erster Abschnitt (Beiträge)
         Zweiter Titel (Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder)

(1) Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 versicherungspflichtigen Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt[richtig] gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Regelentgelts, das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegt.
Das Entgelt ist um den Zahlbetrag der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie um das Entgelt zu kürzen, das aus einer die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung erzielt wird.
Bei Personen, die Teilübergangsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist Satz 2 nicht anzuwenden.
Wird das Übergangsgeld, das Verletztengeld oder das Versorgungskrankengeld angepasst, ist das Entgelt um den gleichen Vomhundertsatz zu erhöhen.
Für Teilnehmer, die kein Übergangsgeld erhalten, sowie für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 Versicherungspflichtigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße (Anm.*) nach § 18 des Vierten Buches.

(2) Für Personen, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 3 erhalten bleibt, sind die vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 251 Abs. 1 zu tragenden Beiträge nach 80 vom Hundert des Regelentgelts zu bemessen, das der Berechnung des Übergangsgeldes, des Verletztengeldes oder des Versorgungskrankengeldes zugrunde liegt.
Absatz 1 Satz 3[jetzt] Satz 4 gilt.

(3) Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 versicherungspflichtigen behinderten Menschen ist als beitragspflichtige Einnahmen das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen.

(4) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten entsprechend; bei Anwendung des § 230 Satz 1 ist das Arbeitsentgelt vorrangig zu berücksichtigen.


Fußnoten:


Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261) und 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Satz 3 eingefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2970); bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 4 und 5. Satz 5 neugefasst durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594).


Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261).


Absatz 3 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(1)

20 v. H. seit 1. 1. 2012 = 525 EUR.


Zu § 235: Vgl. RdSchr. 99 j Tit. B.II, RdSchr. 02 l Tit. B.II.1.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Achtes Kapitel (Finanzierung)
      • Erster Abschnitt (Beiträge)
        • Vierter Titel (Tragung der Beiträge)
      • § 251 Tragung der Beiträge durch Dritte

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