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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 234 SGB V - Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten 

§ 234 SGB V - Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten

Sozialgesetzbuch

   Achtes Kapitel (Finanzierung)
      Erster Abschnitt (Beiträge)
         Zweiter Titel (Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder)

(1) Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Mitglieder wird der Beitragsbemessung der dreihundertsechzigste Teil des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens (§ 12 des Künstlersozialversicherungsgesetzes), mindestens jedoch der einhundertachtzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße(Anm.*) nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt.
Für die Dauer des Bezugs von Elterngeld oder Erziehungsgeld oder für die Zeit, in der Erziehungsgeld nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht bezogen wird, wird auf Antrag des Mitglieds das in dieser Zeit voraussichtlich erzielte Arbeitseinkommen nach Satz 1 mit dem auf den Kalendertag entfallenden Teil zugrunde gelegt, wenn es im Durchschnitt monatlich 325 Euro übersteigt.
Für Kalendertage, für die Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder für die Beiträge nach § 251 Abs. 1 zu zahlen sind, wird Arbeitseinkommen nicht zugrunde gelegt.
Arbeitseinkommen sind auch die Vergütungen für die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen.

(2) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten entsprechend.


Fußnoten:


Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606). Satz 2 geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027) und 5. 12. 2006 (BGBl I S. 2748).

(1)

1/180 ab 1. 1. 2012 = 14,58 EUR kalendertäglich bzw. 437,40 EUR monatlich.


Zu § 234: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 11.2.2.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
      • Fünfter Abschnitt (Leistungen bei Krankheit)
        • Zweiter Titel (Krankengeld)
      • § 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes

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Urteile: Vorschriften

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