JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 232a SGB V - Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld
Achtes Kapitel (Finanzierung)
Erster Abschnitt (Beiträge)
Zweiter Titel (Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder)
(1) Als beitragspflichtige Einnahmen gelten
bei Personen, die Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden, durch sieben geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, soweit es ein Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze(Anm.*) nach § 6 Abs. 7 nicht übersteigt; 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis sind abzuziehen,
bei Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, der dreißigste Teil des 0,3450fachen der monatlichen Bezugsgröße; in Fällen, in denen diese Personen weitere beitragspflichtige Einnahmen haben, wird der Zahlbetrag des Arbeitslosengeldes II für die Beitragsbemessung diesen beitragspflichtigen Einnahmen mit der Maßgabe hinzugerechnet, dass als beitragspflichtige Einnahmen insgesamt der in diesem Satz genannte Teil der Bezugsgröße gilt.
Bei Personen, die Teilarbeitslosengeld oder Teilunterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist Satz 1 Nr. 1 zweiter Teilsatz nicht anzuwenden.
Ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit oder ab Beginn des zweiten Monats eines Ruhenszeitraumes wegen einer Urlaubsabgeltung gelten die Leistungen als bezogen.
(1a) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bei laufenden weiteren beitragspflichtigen Einnahmen zu erwarten, dass diese während des Zeitraums, für den Arbeitslosengeld II bewilligt wurde (Bewilligungszeitraum nach § 41 Absatz 1 Satz 4 des Zweiten Buches), in unterschiedlicher Höhe anfallen, kann zur Bestimmung der weiteren beitragspflichtigen Einnahmen ein monatlicher Durchschnittswert gebildet werden.
Der monatliche Durchschnittswert nach Satz 1 wird gebildet, indem die zu erwartenden gesamten weiteren beitragspflichtigen Einnahmen im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum geteilt werden.
Erweist sich nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, dass der tatsächliche monatliche Durchschnittswert von dem nach den Sätzen 1 und 2 gebildeten monatlichen Durchschnittswert um mehr als 20 Euro abweicht, ist der tatsächliche monatliche Durchschnittswert als weitere beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.
(2) Soweit Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch gewährt wird, gelten als beitragspflichtige Einnahmen nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 106 des Dritten Buches.
(3) § 226 gilt entsprechend.
Fußnoten:
Eingefügt durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594). Überschrift geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954) und 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).
Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1971), geändert durch G vom 29. 6. 2006 (BGBl I S. 1402). Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4637). Satz 1 Nummer 2 neugefasst durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954). Satz 1 Nummer 2 Sätze 2 bis 5 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012). Satz 2 eingefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2970); bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Satz 2 geändert durch G vom 29. 6. 2006 (a. a. O.). Satz 3 geändert durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3443). Satz 4 angefügt durch G vom 29. 6. 2006 (a. a. O.), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.). Satz 5 angefügt durch G vom 29. 6. 2006 (a. a. O.).
Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309).
Absatz 2 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) (1. 4. 2012).
Absatz 3 gestrichen durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926); bisheriger Absatz 4 wurde Absatz 3.
(1)1/360 ab 1. 1. 2012 = 127,50 EUR kalendertäglich bzw. 3.825,00 EUR monatlich.
Zu § 232a: Vgl. RdSchr. 97 h Tit. B.IV, RdSchr. 03 e Tit. G, RdSchr. 04 r Tit. C.I.1.2, RdSchr. 11 b Tit. IV.1.2.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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