JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 231 SGB V - Erstattung von Beiträgen
Achtes Kapitel (Finanzierung)
Erster Abschnitt (Beiträge)
Zweiter Titel (Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder)
(1) Beiträge aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen werden dem Mitglied durch die Krankenkasse auf Antrag erstattet, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen zusammen mit dem Arbeitsentgelt einschließlich des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze(Anm.*) nach § 6 Abs. 7 überschritten haben.
(2) Die zuständige Krankenkasse erstattet dem Mitglied auf Antrag die von ihm selbst getragenen Anteile an den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Rente zusammen mit den übrigen der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Einnahmen des Mitglieds die Beitragsbemessungsgrenze(Anm.*) überschritten hat.
Die Satzung der Krankenkasse kann Näheres über die Durchführung der Erstattung bestimmen.
Wenn dem Mitglied auf Antrag von ihm getragene Beitragsanteile nach Satz 1 erstattet werden, werden dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die von diesem insoweit getragenen Beitragsanteile erstattet.
Fußnoten:
Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4637).
Absatz 2 neugefasst durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261). Satz 3 angefügt durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818).
(1)Ab 1. 1. 2012 = 45.900 EUR.
(2)Ab 1. 1. 2012 (monatlich) = 3.825,00 EUR.
Zu § 231: Vgl. RdSchr. 08 l Tit. A.X.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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