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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 230 SGB V - Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtig Beschäftigter 

§ 230 SGB V - Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtig Beschäftigter

Sozialgesetzbuch

   Achtes Kapitel (Finanzierung)
      Erster Abschnitt (Beiträge)
         Zweiter Titel (Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder)

Erreicht das Arbeitsentgelt nicht die Beitragsbemessungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
Der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird getrennt von den übrigen Einnahmearten bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.


Fußnoten:


Zu § 230: Vgl. RdSchr. 08 l Tit. A.VIII.3.2.1.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Achtes Kapitel (Finanzierung)
      • Erster Abschnitt (Beiträge)
        • Zweiter Titel (Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder)
      • § 235 Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Behinderten[jetzt] Teilnehmern an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Jugendlichen und behinderten Menschen in Einrichtungen

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