JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 230 SGB V - Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtig Beschäftigter
Achtes Kapitel (Finanzierung)
Erster Abschnitt (Beiträge)
Zweiter Titel (Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder)
Erreicht das Arbeitsentgelt nicht die Beitragsbemessungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
Der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird getrennt von den übrigen Einnahmearten bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
Fußnoten:
Zu § 230: Vgl. RdSchr. 08 l Tit. A.VIII.3.2.1.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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