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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 229 SGB V - Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen 

§ 229 SGB V - Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen

Sozialgesetzbuch

   Achtes Kapitel (Finanzierung)
      Erster Abschnitt (Beiträge)
         Zweiter Titel (Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder)

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,


Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden.
Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.


Fußnoten:


Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890). Satz 3 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).


Zu § 229: Vgl. RdSchr. 08 l Tit. A.VIII.3.1.3.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Achtes Kapitel (Finanzierung)
      • Erster Abschnitt (Beiträge)
        • Zweiter Titel (Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder)
      • § 237 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner
      • § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
        • Dritter Titel (Beitragssätze, Zusatzbeitrag)
      • § 248 Beitragssatz aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen

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