JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 228 SGB V - Rente als beitragspflichtige Einnahmen
Achtes Kapitel (Finanzierung)
Erster Abschnitt (Beiträge)
Zweiter Titel (Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder)
(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden.
(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird.
Fußnoten:
Absatz 1 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261) und 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 2 angefügt durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202) (1. 7. 2011).
Absatz 2 geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202) (1. 7. 2011).
Zu § 228: Vgl. RdSchr. 08 l Tit. A.VIII.3.1.2.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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