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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 226 SGB V - Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter 

§ 226 SGB V - Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter

Sozialgesetzbuch

   Achtes Kapitel (Finanzierung)
      Erster Abschnitt (Beiträge)
         Zweiter Titel (Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder)

(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt


Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich.
Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße(Anm.*) nach § 18 des Vierten Buches übersteigen.

(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.

(4) Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag der Gleitzone (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, gilt der Betrag der beitragspflichtigen Einnahme nach § 163 Absatz 10 Satz 1 bis 5 und 8 des Sechsten Buches entsprechend.


Fußnoten:


Absatz 1 Satz 3 angefügt durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3443).


Absatz 4 neugefasst durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939).

(1)

1/20 ab 1. 1. 2012 = 131,25 EUR.


Vgl. RdSchr. 84 b Tit. 5.1, RdSchr. 88 b Tit. D.I, RdSchr. 06 h Tit. 4.3.2, RdSchr. 08 l Tit. A.VIII.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
      • Fünfter Abschnitt (Leistungen bei Krankheit)
        • Zweiter Titel (Krankengeld)
      • § 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes
    • Achtes Kapitel (Finanzierung)
      • Erster Abschnitt (Beiträge)
        • Erster Titel (Aufbringung der Mittel)
      • § 225 Beitragsfreiheit bestimmter Rentenantragsteller
        • Zweiter Titel (Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder)
      • § 232 Beitragspflichtige Einnahmen unständig Beschäftigter
      • § 232a Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld
      • § 233 Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute
      • § 234 Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten
      • § 235 Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Behinderten[jetzt] Teilnehmern an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Jugendlichen und behinderten Menschen in Einrichtungen
      • § 236 Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten
      • § 237 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner
        • Dritter Titel (Beitragssätze, Zusatzbeitrag)
      • § 242b Sozialausgleich
      • Zweiter Abschnitt (Beitragszuschüsse)
    • § 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte

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Urteile: Vorschriften

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