JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 225 SGB V - Beitragsfreiheit bestimmter Rentenantragsteller
Achtes Kapitel (Finanzierung)
Erster Abschnitt (Beiträge)
Erster Titel (Aufbringung der Mittel)
Beitragsfrei ist ein Rentenantragsteller bis zum Beginn der Rente, wenn er
als hinterbliebener Ehegatte oder hinterbliebener Lebenspartner eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 versicherungspflichtigen Rentners, der bereits Rente bezogen hat, Hinterbliebenenrente beantragt,
als Waise eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 versicherungspflichtigen Rentners, der bereits Rente bezogen hat, vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres Waisenrente beantragt oder
ohne die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 nach § 10 dieses Buches oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert wäre.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Rentenantragsteller Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge erhält.
§ 226 Abs. 2 gilt entsprechend.
Fußnoten:
Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012).
Zu § 225: Vgl. RdSchr. 08 l Tit. A.VIII.2.
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