JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 223 SGB V - Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze
Achtes Kapitel (Finanzierung)
Erster Abschnitt (Beiträge)
Erster Titel (Aufbringung der Mittel)
(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
(2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen.
Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen.
(3) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze(Anm.*)).
Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
Fußnoten:
Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4637).
(1)Ab 1. 1. 2012 = 127,50 EUR kalendertäglich bzw. 3.825,00 EUR monatlich.
Zu § 223: Vgl. RdSchr. 88 b Tit. D, RdSchr. 96 a Tit. 11.2, RdSchr. 02 l Tit. B.I.1, Tit. B.II, RdSchr. 04 r Tit. C.I.1.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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