JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 221a SGB V - Weitere Beteiligung des Bundes für das Jahr 2011
Achtes Kapitel (Finanzierung)
Erster Abschnitt (Beiträge)
Erster Titel (Aufbringung der Mittel)
Der Bund leistet im Jahr 2011 weitere 2 Milliarden Euro in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds.
§ 221 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die landwirtschaftlichen Krankenkassen 50 Prozent des Betrages zu überweisen sind, der sich bei der Bemessung nach § 221 Absatz 2 Satz 2 ergibt.
Fußnoten:
Neugefasst durch G vom 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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