JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 221 SGB V - Beteiligung des Bundes an Aufwendungen
Achtes Kapitel (Finanzierung)
Erster Abschnitt (Beiträge)
Erster Titel (Aufbringung der Mittel)
(1) Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen 7,2 Milliarden Euro für das Jahr 2009 und 11,8 Milliarden Euro für das Jahr 2010 in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds.
Die Leistungen des Bundes erhöhen sich in den Folgejahren um jährlich 1,5 Milliarden Euro bis zu einer jährlichen Gesamtsumme von 14 Milliarden Euro.
(2) Der Gesundheitsfonds überweist von den ihm zufließenden Leistungen des Bundes nach Absatz 1 den auf die Landwirtschaftlichen Krankenkassen entfallenden Anteil an der Beteiligung des Bundes an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zur Weiterleitung an die Landwirtschaftlichen Krankenkassen.
Der Überweisungsbetrag nach Satz 1 bemisst sich nach dem Verhältnis der Anzahl der Versicherten dieser Krankenkassen zu der Anzahl der Versicherten aller Krankenkassen; maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Juli des Vorjahres.
Fußnoten:
Eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).
Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 2. 3. 2009 (BGBl I S. 416). Satz 2 eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.) in Verb. mit G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426); bisheriger Satz 5 wurde Satz 3. Satz 3 gestrichen durch G vom 2. 3. 2009 (a. a. O.).
Absatz 2 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) in Verb. mit G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426). Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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