JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 220 SGB V - Grundsatz
Achtes Kapitel (Finanzierung)
Erster Abschnitt (Beiträge)
Erster Titel (Aufbringung der Mittel)
(1) Die Mittel der Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht.
Darlehensaufnahmen sind nicht zulässig.
(2) Der beim Bundesversicherungsamt gebildete Schätzerkreis schätzt für jedes Jahr bis zum 15. Oktober die voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds und die voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen sowie die voraussichtliche Zahl der Versicherten und der Mitglieder der Krankenkassen.
Diese Schätzung dient als Grundlage für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags nach § 242a für das Folgejahr.
(3) Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken bei der Verwaltung des Gesundheitsfonds durch das Bundesversicherungsamt gelten die §§ 67 bis 69, 70 Abs. 5, § 72 Abs. 1 und 2 Satz 1 erster Halbsatz, die §§ 73 bis 77 Abs. 1a Satz 1 bis 4 und § 79 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 3a des Vierten Buches sowie die auf Grund des § 78 des Vierten Buches erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.
Für das Vermögen gelten die §§ 80 und 85 des Vierten Buches entsprechend.
Fußnoten:
Absatz 1 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012).
Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309).
Absatz 3 angefügt durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426). Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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