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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 217e SGB V - Satzung 

§ 217e SGB V - Satzung

Sozialgesetzbuch

   Siebtes Kapitel (Verbände der Krankenkassen)

(1) Der Verwaltungsrat hat eine Satzung zu beschließen.
Die Satzung bedarf der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Der Spitzenverband Bund hat seinen Sitz in Berlin; die Satzung kann einen davon abweichenden Sitz bestimmen.
Die Verbindungsstelle (§ 219a) hat ihren Sitz in Bonn; die Satzung kann einen davon abweichenden Sitz in Berücksichtigung der spezifischen Aufgabenstellung festlegen.
Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über


§ 34 Abs. 2 des Vierten Buches gilt entsprechend.

(2) Die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen abgeschlossenen Verträge und seine sonstigen Entscheidungen gelten für die Mitgliedskassen des Spitzenverbandes, die Landesverbände der Krankenkassen und die Versicherten.


Fußnoten:


Eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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