JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 217d SGB V - Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
Siebtes Kapitel (Verbände der Krankenkassen)
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit, bei Ausführung des § 217f Abs. 3 der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Die Aufsicht über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seiner Funktion als Verbindungsstelle nach § 219a wird vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausgeübt.
§ 208 Abs. 2 gilt entsprechend.
Fußnoten:
Eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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