JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 214 SGB V - Aufgaben
Siebtes Kapitel (Verbände der Krankenkassen)
Die Gesellschaft hat die Aufgabe, die Verpflichtungen auf Grund der Rechtsnachfolge oder aus Gesetz zu erfüllen.
Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag weitere Aufgaben zur Unterstützung der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung vereinbaren.
Fußnoten:
Neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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