JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 211a SGB V - Entscheidungen auf Landesebene
Siebtes Kapitel (Verbände der Krankenkassen)
Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sollen sich über die von ihnen nach diesem Gesetz gemeinsam und einheitlich zu treffenden Entscheidungen einigen.
Kommt eine Einigung nicht zustande, erfolgt die Beschlussfassung durch je einen Vertreter der Kassenart, dessen Stimme mit der landesweiten Anzahl der Versicherten nach der Statistik KM6 seiner Kassenart zu gewichten ist.
Die Gewichtung ist entsprechend der Entwicklung der Versichertenzahlen nach der Statistik KM6 jährlich zum 1. Januar anzupassen.
Fußnoten:
Eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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