JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 210 SGB V - Satzung der Landesverbände
Siebtes Kapitel (Verbände der Krankenkassen)
(1) Jeder Landesverband hat durch seinen Verwaltungsrat eine Satzung aufzustellen.
Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes.
Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
Namen, Bezirk und Sitz des Verbandes,
Zahl und Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Vertreter,
Entschädigungen für Organmitglieder,
Öffentlichkeit des Verwaltungsrats,
Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen,
Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung,
Art der Bekanntmachungen.
§ 34 Abs. 2 des Vierten Buches gilt entsprechend.
(2) Die Satzung muss ferner Bestimmungen darüber enthalten, dass die von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen abzuschließenden Verträge und die Richtlinien nach den §§ 92 und § 282 für die Landesverbände und ihre Mitgliedskassen verbindlich sind.
Fußnoten:
Absatz 1 Satz 3 Nummern 2 und 4 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).
Absatz 2 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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