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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 206 SGB V - Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten 

§ 206 SGB V - Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten

Sozialgesetzbuch

   Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
      Vierter Abschnitt (Meldungen)

(1) Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt, hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig ist,


Er hat auf Verlangen die Unterlagen, aus denen die Tatsachen oder die Änderung der Verhältnisse hervorgehen, der Krankenkasse in deren Geschäftsräumen unverzüglich vorzulegen.

(2) Entstehen der Krankenkasse durch eine Verletzung der Pflichten nach Absatz 1 zusätzliche Aufwendungen, kann sie von dem Verpflichteten die Erstattung verlangen.


Fußnoten:


Zu § 206: Vgl. RdSchr. 06 b Tit. 7.9, RdSchr. 08 l Tit. A.VII.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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