JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 205 SGB V - Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger
Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
Vierter Abschnitt (Meldungen)
Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, haben ihrer Krankenkasse unverzüglich zu melden
Beginn und Höhe der Rente,
Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge sowie
Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 205 SGB V - Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum