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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 202 SGB V - Meldepflichten bei Versorgungsbezügen 

§ 202 SGB V - Meldepflichten bei Versorgungsbezügen

Sozialgesetzbuch

   Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
      Vierter Abschnitt (Meldungen)

(1) Die Zahlstelle hat bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers die zuständige Krankenkasse des Versorgungsempfängers zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich mitzuteilen.
Bei den am 1. Januar 1989 vorhandenen Versorgungsempfängern hat die Ermittlung der Krankenkasse innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen.
Der Versorgungsempfänger hat der Zahlstelle seine Krankenkasse anzugeben und einen Kassenwechsel sowie die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung anzuzeigen.
Die Krankenkasse hat der Zahlstelle der Versorgungsbezüge und dem Bezieher von Versorgungsbezügen unverzüglich die Beitragspflicht des Versorgungsempfängers, deren Umfang und den Beitragssatz aus Versorgungsbezügen mitzuteilen.
Die Krankenkasse kann mit der Zahlstelle der Versorgungsbezüge Abweichendes vereinbaren.

(2) Die Zahlstelle hat der zuständigen Krankenkasse die Meldung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschineller Ausfüllhilfen erstatten[richtig] zu erstatten.
Den Aufbau des Datensatzes, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

(3) Übermittelt die Zahlstelle die Meldungen nach Absatz 2, so hat die Krankenkasse alle Angaben gegenüber der Zahlstelle durch Datenübertragung zu erstatten.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.


Fußnoten:


Absatz 1 Satz 4 geändert durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229).


Absatz 2 angefügt durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024); bisheriger Wortlaut des § 202 wurde Absatz 1. Satz 1 geändert durch G vom 19. 12. 2007 (a. a. O.).


Absatz 3 angefügt durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024).


Zu § 202: Vgl. RdSchr. 08 l Tit. A.VII.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Achtes Kapitel (Finanzierung)
      • Erster Abschnitt (Beiträge)
        • Fünfter Titel (Zahlung der Beiträge)
      • § 256 Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen
    • Elftes Kapitel (Straf- und Bußgeldvorschriften)
  • § 307 Bußgeldvorschriften

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