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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 201 SGB V - Meldepflichten bei Rentenantragstellung und Rentenbezug 

§ 201 SGB V - Meldepflichten bei Rentenantragstellung und Rentenbezug

Sozialgesetzbuch

   Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
      Vierter Abschnitt (Meldungen)

(1) Wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, hat mit dem Antrag eine Meldung für die zuständige Krankenkasse einzureichen.
Der Rentenversicherungsträger hat die Meldung unverzüglich an die zuständige Krankenkasse weiterzugeben.

(2) Wählen versicherungspflichtige Rentner oder Hinterbliebene eine andere Krankenkasse, hat die gewählte Krankenkasse dies der bisherigen Krankenkasse und dem zuständigen Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen.

(3) Nehmen versicherungspflichtige Rentner oder Hinterbliebene eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf, für die eine andere als die bisherige Krankenkasse zuständig ist, hat die für das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis zuständige Krankenkasse dies der bisher zuständigen Krankenkasse und dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet.

(4) Der Rentenversicherungsträger hat der zuständigen Krankenkasse unverzüglich mitzuteilen

(5) Wird der Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, hat die Krankenkasse dies dem Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Versicherungspflicht aus einem anderen Grund als den in Absatz 4 Nr. 4 genannten Gründen endet.

(6) Die Meldungen sind auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung zu erstatten.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit der Deutschen Rentenversicherung Bund das Nähere über das Verfahren im Benehmen mit dem Bundesversicherungsamt.


Fußnoten:


Absatz 2 neugefasst durch G vom 10. 5. 1995 (BGBl I S. 678).


Absatz 4 Nummer 1a eingefügt durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309). Nummer 4 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261).


Absatz 6 angefügt durch G vom 10. 5. 1995 (BGBl I S. 678). Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309). Satz 3 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012).


Zu § 201: Vgl. RdSchr. 08 l Tit. A.VII.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB XI)
    • Fünftes Kapitel (Organisation)
      • Dritter Abschnitt (Meldungen)
    • § 50 Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung

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