JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 199 SGB V - Meldepflichten bei unständiger Beschäftigung
Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
Vierter Abschnitt (Meldungen)
(1) Unständig Beschäftigte haben der nach § 179 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse Beginn und Ende der berufsmäßigen Ausübung von unständigen Beschäftigungen unverzüglich zu melden.
Der Arbeitgeber hat die unständig Beschäftigten auf ihre Meldepflicht hinzuweisen.
(2) Gesamtbetriebe, in denen regelmäßig unständig Beschäftigte beschäftigt werden, haben die sich aus diesem Buch ergebenden Pflichten der Arbeitgeber zu übernehmen.
Welche Einrichtungen als Gesamtbetriebe gelten, richtet sich nach Landesrecht.
Fußnoten:
Zu § 199: Vgl. RdSchr. 06 f Tit. G.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 199 SGB V - Meldepflichten bei unständiger Beschäftigung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum