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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 194 SGB V - Satzung der Krankenkassen 

§ 194 SGB V - Satzung der Krankenkassen

Sozialgesetzbuch

   Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
      Dritter Abschnitt (Mitgliedschaft und Verfassung)
         Zweiter Titel (Satzung, Organe)

(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

(1a) Die Satzung kann eine Bestimmung enthalten, nach der die Krankenkasse den Abschluss privater Zusatzversicherungsverträge zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen vermitteln kann.
Gegenstand dieser Verträge können alle Leistungen sein, die den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ergänzen, insbesondere Ergänzungstarife zur Kostenerstattung, Wahlarztbehandlung im Krankenhaus, Ein- oder Zweibettzuschlag im Krankenhaus sowie eine Auslandskrankenversicherung.

(2) Die Satzung darf keine Bestimmungen enthalten, die den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung widersprechen.
Sie darf Leistungen nur vorsehen, soweit dieses Buch sie zulässt.


Fußnoten:


Absatz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 7 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).


Absatz 1a eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309).



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