JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 194 SGB V - Satzung der Krankenkassen
Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
Dritter Abschnitt (Mitgliedschaft und Verfassung)
Zweiter Titel (Satzung, Organe)
(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über
Namen und Sitz der Krankenkasse,
Bezirk der Krankenkasse und Kreis der Mitglieder,
Art und Umfang der Leistungen, soweit sie nicht durch Gesetz bestimmt sind,
Festsetzung, Fälligkeit und Zahlung des Zusatzbeitrags nach § 242,
Zahl der Mitglieder der Organe,
Rechte und Pflichten der Organe,
Art der Beschlussfassung des Verwaltungsrates,
Bemessung der Entschädigungen für Organmitglieder,
jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und Abnahme der Jahresrechnung,
Zusammensetzung und Sitz der Widerspruchsstelle und
Art der Bekanntmachungen.
(1a) Die Satzung kann eine Bestimmung enthalten, nach der die Krankenkasse den Abschluss privater Zusatzversicherungsverträge zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen vermitteln kann.
Gegenstand dieser Verträge können alle Leistungen sein, die den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ergänzen, insbesondere Ergänzungstarife zur Kostenerstattung, Wahlarztbehandlung im Krankenhaus, Ein- oder Zweibettzuschlag im Krankenhaus sowie eine Auslandskrankenversicherung.
(2) Die Satzung darf keine Bestimmungen enthalten, die den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung widersprechen.
Sie darf Leistungen nur vorsehen, soweit dieses Buch sie zulässt.
Fußnoten:
Absatz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 7 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).
Absatz 1a eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2309).
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