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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 189 SGB V - Mitgliedschaft von Rentenantragstellern 

§ 189 SGB V - Mitgliedschaft von Rentenantragstellern

Sozialgesetzbuch

   Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
      Dritter Abschnitt (Mitgliedschaft und Verfassung)
         Erster Titel (Mitgliedschaft)

(1) Als Mitglieder gelten Personen, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben und die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 und Abs. 2, jedoch nicht die Voraussetzungen für den Bezug der Rente erfüllen.
Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach anderen Vorschriften versicherungspflichtig oder nach § 6 Abs. 1 versicherungsfrei sind.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags.
Sie endet mit dem Tod oder mit dem Tag, an dem der Antrag zurückgenommen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird.


Fußnoten:


Zu § 189: Vgl. RdSchr. 08 l Tit. A.VI.2.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Zweites Kapitel (Versicherter Personenkreis)
      • Zweiter Abschnitt (Versicherungsberechtigung)
    • § 9 Freiwillige Versicherung
    • Achtes Kapitel (Finanzierung)
      • Erster Abschnitt (Beiträge)
        • Vierter Titel (Tragung der Beiträge)
      • § 250 Tragung der Beiträge durch das Mitglied
  • Sozialgesetzbuch (SGB XII)
    • Drittes Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt)
      • Zweiter Abschnitt (Zusätzliche Bedarfe)
    • § 32 Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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