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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 188 SGB V - Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft 

§ 188 SGB V - Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft

Sozialgesetzbuch

   Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
      Dritter Abschnitt (Mitgliedschaft und Verfassung)
         Erster Titel (Mitgliedschaft)

(1) Die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter beginnt mit dem Tag ihres Beitritts zur Krankenkasse.

(2) Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Versicherungsberechtigten beginnt mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Versicherung nach § 10.
Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Nr. 6 genannten Versicherungsberechtigten beginnt mit dem Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11.

(3) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.


Fußnoten:


Absatz 2 Satz 2 angefügt durch G vom 23. 3. 2002 (BGBl I S. 1169).


Zu § 188: Vgl. RdSchr. 06 b Tit. 9.3, RdSchr. 08 l Tit. A.VI.1.



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