JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 187 SGB V - Beginn der Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse
Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
Dritter Abschnitt (Mitgliedschaft und Verfassung)
Erster Titel (Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse beginnt für Versicherungspflichtige, für die diese Krankenkasse zuständig ist, mit dem Zeitpunkt, an dem die Errichtung der Krankenkasse wirksam wird.
Fußnoten:
Zu § 187: Vgl. RdSchr. 08 l Tit. A.VI.
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