JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 174 SGB V - Besondere Wahlrechte
Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
Zweiter Abschnitt (Wahlrechte der Mitglieder)
(1) (weggefallen)
(2) Für Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte, die bei einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse beschäftigt sind oder vor dem Rentenbezug beschäftigt waren, gilt § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entsprechend.
(3) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte, die bei einem Verband der Betriebs- oder Innungskrankenkassen beschäftigt sind oder vor dem Rentenbezug beschäftigt waren, können eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse am Wohn- oder Beschäftigungsort wählen.
(4) (weggefallen)
(5) Abweichend von § 173 werden Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Mitglied der Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers der Krankenkasse, bei der sie zuletzt versichert waren, andernfalls werden sie Mitglied der von ihnen nach § 173 Abs. 1 gewählten Krankenkasse; § 173 gilt.
Fußnoten:
Neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).
Absatz 5 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).
Zu § 174: Vgl. RdSchr. 08 d Tit. 7.1, RdSchr. 08 l Tit. A.V.
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