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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 173 SGB V - Allgemeine Wahlrechte 

§ 173 SGB V - Allgemeine Wahlrechte

Sozialgesetzbuch

   Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
      Zweiter Abschnitt (Wahlrechte der Mitglieder)

(1) Versicherungspflichtige (§ 5) und Versicherungsberechtigte (§ 9) sind Mitglied der von ihnen gewählten Krankenkasse, soweit in den nachfolgenden Vorschriften, im Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder im Künstlersozialversicherungsgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte können wählen


Falls die Satzung eine Regelung nach Nummer 4 enthält, gilt diese für die Gebiete der Länder, in denen Betriebe oder Innungsbetriebe bestehen und die Zuständigkeit für diese Betriebe sich aus der Satzung der Betriebs- oder Innungskrankenkasse ergibt; soweit eine Satzungsregelung am 31. März 2007 für ein darüber hinausgehendes Gebiet gegolten hat, bleibt dies unberührt; die Satzung darf das Wahlrecht nicht auf bestimmte Personen beschränken oder von Bedingungen abhängig machen.
Eine Satzungsregelung nach Satz 1 Nr. 4 kann nicht widerrufen werden.
Ist an der Vereinigung von Betriebskrankenkassen oder von Innungskrankenkassen eine Krankenkasse mit einer Satzungsregelung nach Satz 1 Nr. 4 beteiligt, gilt diese Satzungsregelung auch für die vereinigte Krankenkasse.
Satz 1 Nr. 4 und Satz 4 gelten nicht für Betriebskrankenkassen, die für Betriebe privater Kranken- oder Lebensversicherungen errichtet oder aus einer Vereinigung mit solchen Betriebskrankenkassen hervorgegangen sind, wenn die Satzung dieser Krankenkassen am 26. September 2003 keine Regelung nach Satz 1 Nr. 4 enthalten hat.

(2a) § 2 Abs. 1 der Verordnung über den weiteren Ausbau der knappschaftlichen Versicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 22 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) geändert worden ist, gilt nicht für Personen, die nach dem 31. März 2007 Versicherte der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See werden.

(3) Studenten können zusätzlich die Ortskrankenkasse oder jede Ersatzkasse an dem Ort wählen, in dem die Hochschule ihren Sitz hat.

(4) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 versicherungspflichtige Jugendliche, Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, behinderte Menschen und nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 oder nach § 9 versicherte Rentner sowie nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 versicherte behinderte Menschen können zusätzlich die Krankenkasse wählen, bei der ein Elternteil versichert ist.

(5) Versicherte Rentner können zusätzlich die Betriebs- oder Innungskrankenkasse wählen, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt gewesen sind, für den die Betriebs- oder Innungskrankenkasse besteht.

(6) Für nach § 10 Versicherte gilt die Wahlentscheidung des Mitglieds.

(7) War an einer Vereinigung nach § 171a eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse ohne Satzungsregelung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 beteiligt, und gehört die aus der Vereinigung hervorgegangene Krankenkasse einem Verband der Betriebs- oder Innungskrankenkassen an, ist die neue Krankenkasse auch für die Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten wählbar, die ein Wahlrecht zu der Betriebs- oder Innungskrankenkasse gehabt hätten, wenn deren Satzung vor der Vereinigung eine Regelung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 enthalten hätte.


Fußnoten:


Neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).


Absatz 1 geändert durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594).


Absatz 2 Satz 1 Nummer 4a eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 1 Nummer 6 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012). Satz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 bis 5 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).


Absatz 2a eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).


Absatz 4 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).


Absatz 7 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).


Zu § 173: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 6, RdSchr. 02 l Tit. A.I.1.4, RdSchr. 04 r Tit. B.I.2, RdSchr. 06 b Tit. 5.1, Tit. 5.2, RdSchr. 08 d, RdSchr. 08 l Tit. A.V, RdSchr. 11 b Tit. II.1.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
      • Erster Abschnitt (Arten der Krankenkassen)
        • Zweiter Titel (Betriebskrankenkassen)
      • § 147 Errichtung
      • § 149 Ausdehnung auf weitere Betriebe
      • § 150 Freiwillige Vereinigung
      • § 151 Ausscheiden von Betrieben
      • § 152 Auflösung
      • § 153 Schließung
      • § 155 Abwicklung der Geschäfte, Haftung für Verpflichtungen
        • Dritter Titel (Innungskrankenkassen)
      • § 161 Ausscheiden einer Handwerksinnung
      • § 162 Auflösung
      • § 163 Schließung
      • § 164 Auseinandersetzung, [jetzt] Abwicklung der Geschäfte, Haftung bei[richtig] für Verpflichtungen, Dienstordnungsangestellte
        • Achter Titel (Kassenartenübergreifende Regelungen)
      • § 171d Haftung im Insolvenzfall
      • § 172 Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen
      • Zweiter Abschnitt (Wahlrechte der Mitglieder)
    • § 174 Besondere Wahlrechte
    • § 175 Ausübung des Wahlrechts
  • Sozialgesetzbuch (SGB XI)
    • Fünftes Kapitel (Organisation)
      • Zweiter Abschnitt (Zuständigkeit, Mitgliedschaft)
    • § 48 Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse und sonstige Versicherte

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