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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 163 SGB V - Schließung 

§ 163 SGB V - Schließung

Sozialgesetzbuch

   Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
      Erster Abschnitt (Arten der Krankenkassen)
         Dritter Titel (Innungskrankenkassen)

Eine Innungskrankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn

Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird, wobei zwischen diesem Zeitpunkt und der Zustellung des Schließungsbescheids mindestens acht Wochen liegen müssen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die Satzung der Innungskrankenkasse eine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält.


Fußnoten:


Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012). Satz 3 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).



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