JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 163 SGB V - Schließung
Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
Erster Abschnitt (Arten der Krankenkassen)
Dritter Titel (Innungskrankenkassen)
Eine Innungskrankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn
die Handwerksinnung, die sie errichtet hat, aufgelöst wird, eine gemeinsame Innungskrankenkasse dann, wenn alle beteiligten Handwerksinnungen aufgelöst werden,
sie nicht hätte errichtet werden dürfen oder
ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist.
Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird, wobei zwischen diesem Zeitpunkt und der Zustellung des Schließungsbescheids mindestens acht Wochen liegen müssen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die Satzung der Innungskrankenkasse eine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält.
Fußnoten:
Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012). Satz 3 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).
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