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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 162 SGB V - Auflösung 

§ 162 SGB V - Auflösung

Sozialgesetzbuch

   Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
      Erster Abschnitt (Arten der Krankenkassen)
         Dritter Titel (Innungskrankenkassen)

Eine Innungskrankenkasse kann auf Antrag der Innungsversammlung nach Anhörung des Gesellenausschusses, eine gemeinsame Innungskrankenkasse auf Antrag aller Innungsversammlungen nach Anhörung der Gesellenausschüsse aufgelöst werden, wenn der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.
Über den Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde.
Sie bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Auflösung wirksam wird.
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Satzung der Innungskrankenkasse eine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält.


Fußnoten:


Satz 1 geändert und Satz 4 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).



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