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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 161 SGB V - Ausscheiden einer Handwerksinnung 

§ 161 SGB V - Ausscheiden einer Handwerksinnung

Sozialgesetzbuch

   Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
      Erster Abschnitt (Arten der Krankenkassen)
         Dritter Titel (Innungskrankenkassen)

Eine Handwerksinnung kann das Ausscheiden aus einer gemeinsamen Innungskrankenkasse beantragen.
Über den Antrag auf Ausscheiden entscheidet die Aufsichtsbehörde.
Sie bestimmt den Zeitpunkt, an dem das Ausscheiden wirksam wird.
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Innungskrankenkassen, deren Satzung eine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält.


Fußnoten:


Satz 4 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).



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