JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 160 SGB V - Vereinigung von Innungskrankenkassen
Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
Erster Abschnitt (Arten der Krankenkassen)
Dritter Titel (Innungskrankenkassen)
(1) Innungskrankenkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte miteinander vereinigen.
Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.
Für das Verfahren gilt § 144 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
(2) Innungskrankenkassen werden vereinigt, wenn sich ihre Trägerinnungen vereinigen.
Für das Verfahren gilt § 146 entsprechend.
(3) Für die Vereinigung von Innungskrankenkassen durch die Landesregierung gelten die §§ 145 und 146 entsprechend.
Fußnoten:
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (a. a. O.).
Absatz 3 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).
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