JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 158 SGB V - Verfahren bei Errichtung
Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
Erster Abschnitt (Arten der Krankenkassen)
Dritter Titel (Innungskrankenkassen)
(1) Die Errichtung der Innungskrankenkasse bedarf der Genehmigung der nach der Errichtung zuständigen Aufsichtsbehörde.
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn eine der in § 157 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt oder die Krankenkasse zum Errichtungszeitpunkt nicht 1.000 Mitglieder haben wird.
(2) Die Errichtung bedarf der Zustimmung der Innungsversammlung und der Mehrheit der in den Innungsbetrieben Beschäftigten.
(3) Für das Verfahren gilt § 148 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 entsprechend.
An die Stelle des Arbeitgebers tritt die Handwerksinnung.
Fußnoten:
Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 3 gestrichen durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).
Absatz 2 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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