JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 157 SGB V - Errichtung
Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
Erster Abschnitt (Arten der Krankenkassen)
Dritter Titel (Innungskrankenkassen)
(1) Eine oder mehrere Handwerksinnungen können für die Handwerksbetriebe ihrer Mitglieder, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, eine Innungskrankenkasse errichten.
(2) Eine Innungskrankenkasse darf nur errichtet werden, wenn
in den Handwerksbetrieben der Mitglieder der Handwerksinnung regelmäßig mindestens 1.000 Versicherungspflichtige beschäftigt werden,
ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer gesichert ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Handwerksbetriebe, die als Leistungserbringer zugelassen sind, soweit sie nach diesem Buch Verträge mit den Krankenkassen oder deren Verbänden zu schließen haben.
Fußnoten:
Absatz 2 Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).
Absatz 3 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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